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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Allgemeine Geschäftsbedingungen der bITma solutions GmbH
Stand: 01.08.2014
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende, oder von unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des
Bestellers, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niedergelegt.
3. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur
gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen
oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§
14 BGB).
4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für
alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Vertragsschluss
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, können wir dieses innerhalb von 4 Wochen
annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch
Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf
der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Bestellt der Besteller die Ware auf elektronischem Wege,
sind wir nicht verpflichtet, den Zugang unverzüglich zu bestätigen.
Erfolgt eine Zugangsbestätigung, so stellt diese noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung
kann jedoch mit einer Annahmeerklärung verbunden werden.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies
gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu
vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkludenten
Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich
zurückerstattet.
6. Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege
bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem
Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail
zugesandt. Weitere Verpflichtungen gegenüber dem Besteller
bestehen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht
(§ 312 e Abs. 2 S. 2 BGB). Insbesondere sind wir nicht verpflichtet,
die in der Rechtsverordnung nach Art. 241 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen mitzuteilen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Transport
und nicht-handelsüblicher Verpackung; diese Leistungen werden
gesondert in Rechnung gestellt. Transport-, Fracht- und
Fahrtkosten werden nach ausgewiesener Preisliste in Rechnung
gestellt, außer es wurde schriftlich anderes vereinbart.
Die Abrechnung von Dienstleistung im Allgemeinen und im
Speziellen (Wartung / Service, Beratung, Consulting,
Programmierung, Montage, Regiearbeiten, Installationen) erfolgt
nach ausgewiesener Preisliste und wird im viertel-Stunden-Takt
abgerechnet, außer es wurde schriftlich anderes vereinbart.
2. Bei Vereinbarung einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten
behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen
oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese
werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist das Entgelt netto (ohne Abzug) spätestens 10 Tage nach
Zugang der Rechnung bzw. Teilrechnung zu bezahlen. Kommt der
Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der
Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als
Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferumfang, Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
3. Bis zum Versand der Lieferung / Erbringen der Dienstleistung
sind geringfügig technische Änderungen / Verbesserungen
gestattet. Insbesondere sind solche technischen Änderungen
zulässig, die bei Vertragsabschluß noch nicht vorhersehbar waren
und sich hinsichtlich des vereinbarten Leistungsumfangs zugunsten
des Bestellers auswirken.
4. Bei Lieferung von Software liefern wir dem Besteller eine
Kopie der Software in maschinenlesbarem Format. Den zur
Lieferung der Software erforderlichen Datenträger stellen wir zur
Verfügung.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. In diesem Fall hat der
Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
bezahlen.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
7. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 5 vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungs- und Transportkosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen
werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der
Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf
eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Sachmängelhaftung
1. Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des
Bestellers setzt voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss nach
Art und Umfang derart präzise sein, dass wir aus ihrem Text
entnehmen können, welcher Mangel für welche konkrete Lieferung
gerügt wird.
2. Soweit ein Mangel vorliegt, leisten wir zunächst nach unserer
Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung). Leisten
wir Nacherfüllung, sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Ware/Software nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder sind
wir berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, weil sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann der Besteller
grundsätzlich nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen
(Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur
unerheblichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
4. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach
dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter
Betriebsmittel, nicht ordnungsgemäßer oder unterbliebener
Wartung, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse,
wegen ungeeigneten Aufstellortes, fehlender Stabilität oder
ungeeigneter Sicherung der Stromzufuhr sowie infolge von Natur-
und Witterungseinflüssen oder aufgrund sonstiger äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Werden vom Besteller oder von diesem eingeschalteten
Dritten unsachgemäß Änderungen, Nachbesserung oder sonstige
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für die
daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche. Gleiches gilt für
ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen
am Liefergegenstand.
5. Zur Instandsetzung gelieferte Ersatzteile, die bestimmten
Produkten oder Produktbereichen zugeordnet sind, dürfen
ausschließlich für solche Produkte oder Produktbereiche verwendet
werden. Sachmängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht,
wenn die Ersatzteile nicht bestimmungsgemäß verwendet werden.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der
Ware. Dies gilt auch für Ersatzteile.
7. Garantien im Rechtssinne bedürfen in jedem Fall einer als
"Garantie" bezeichneten schriftlichen Erklärung. Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Standardsoftware
1. Soweit im Lieferumfang Standardsoftware enthalten ist, wird
dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese
einschl. ihrer Dokumentation zu installierten und zeitlich unbegrenzt
zu nutzen.
2. Nutzungsrechte an Software Dritter werden vom Besteller
unmittelbar bei diesen Dritten erworben.
Der Besteller ist berechtigt, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht
mit dem Liefergegenstand auf einen Dritten zu übertragen. In
diesem Fall muss der Besteller sämtliche Programmkopien, die bei
ihm nach Übergabe an den Dritten noch vorhanden sind,
physikalisch löschen. Die produktive Nutzung der Software ist nur
zu unternehmenseigenen Zwecken des Bestellers zulässig, nicht
für Zwecke Dritter.
3. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichen Umfang
(§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von
dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller
verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere
Copyrightvermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

§ 8 Bestellerspezifische Software
Ist Vertragsgegenstand die Herstellung bestellerspezifischer
Software, so gelten ergänzend nachfolgende Regelungen:
1. Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten werden in einem
Leistungsschein, der von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen
ist sowie in einem Pflichten- bzw. Lastenheft – soweit vorhanden –
geregelt. Darüber hinaus gelten nachfolgende Bestimmungen.
2. Wir übertragen dem Besteller das einfache und nicht
ausschließliche zeitlich unbegrenzte Recht, die Software für die
gesamte wirtschaftliche Lebensdauer zu nutzen.
3. Zusatzprogramme, Optionen zur Software, weitere
Hardwarekomponenten etc. für die sich der Besteller zu einem
späteren Zeitpunkt entscheidet, sind in einem Nachtrag
aufzunehmen, für den die Vertragsvorschriften ebenfalls
entsprechend gelten.
4. Wir liefern dem Besteller eine Kopie der Software in
maschinenlesbarem Format. Den zur Lieferung erforderlichen
Datenträger stellen wir zur Verfügung.
5. Installation, Einweisung und Schulung erfolgen, soweit
vereinbart, nach Maßgabe des Leistungsscheins.
6. Während der im Leistungsschein unter "Testphase"
angegebenen Zeitdauer wird die Software getestet, wobei die zu
prüfenden Funktionen im Leistungsschein beschrieben werden.
Nach Abschluss der Tests hat eine schriftliche protokollierende
Abnahme stattzufinden. Aufgetretene Mängel sind zu vermerken.
7. Der Lieferumfang umfasst nicht den Quellcode der
gelieferten Software.
8. Zur Vervielfältigung der Software ist der Besteller nur
insoweit berechtigt, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch
notwendig ist. Der Besteller ist befugt, die Software in den
Massenspeicher eines von ihm gewählten Rechners zu installieren,
sowie diese in den Arbeitsspeicher des Rechners zu laden.
Der Besteller darf keine Änderungen an der Software vornehmen.
Dies gilt nicht für Änderungen die für die Berichtigung von Fehlern
notwendig sind, sofern wir uns mit der Behebung eines Mangels im
Verzug befinden, die Fehlerbeseitigung ablehnen oder wegen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung
außerstande sind.
Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Übersetzungen der Codeform, die
unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur
Herstellung der Interoperlabilität einer unabhängig geschaffenen
Software mit der überlassenen Software oder mit einer anderen
Software zu erhalten, sofern die in § 69 e UrhG angegebenen
Bedingungen erfüllt sind.
Die bei Handlungen nach vorstehender Ziffer 8 gewonnenen
Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung
der Interoperlabilität der unabhängig geschaffenen Software
verwendet werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden, es sei denn, dass dies für die Interoperlabilität der
unabhängig geschaffenen Software notwendig ist.
9. Kennzeichnungen der Software, insbesondere
Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches,
dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
10. Nutzungsrechtsübertragung steht unter der auflösenden
Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung. Bis zu diesem Zeitpunkt
gilt die Übertragung des Nutzungsrechts als zeitlich befristet.

§ 9 Gesamthaftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschl. auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer
zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsverletzung oder dem
Verlust des Lebens des Bestellers beruhen.
2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung
ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines
Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht,
wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von
uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Bestellers.
4. Die zwingenden Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt
zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern und ausschließlich für den ihr
zugedachten Verwendungszweck zu verwenden. Soweit Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstanden Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns aber bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl.
Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zur sichernde
Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Unser Geschäftsitz ist Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 12 Schlussvorschriften
1. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zu
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch soweit das hier festgehaltene
Schriftformerfordernis nicht mehr gelten soll. Soweit gesetzlich ein
strengeres Formerfordernis vorgeschrieben ist, gilt dieses.
Die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signierung
(§ 126a BGB) steht der Schriftform gleich.
Jede andere elektronische Form (§ 127 Abs. 3 BGB) ersetzt die
Schriftform nicht.
2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.

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